Was bedeutet „nichterwerbstätig“?

Die AHV unterscheidet zwischen Personen mit Erwerb und solchen, die nicht erwerbstätig sind. Hier erfahren Sie, wann Sie als nichterwerbstätig gelten und was das für Sie bedeutet.

Gelte ich als nichterwerbstätig?

Nichterwerbstätig sind Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen haben. Dazu gehören:

  • vorzeitig Pensionierte

  • Angestellte in Teilzeit

  • Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten, Kranken- und Unfalltaggeld, Sozialhilfe

  • Ehepartnerin und -partner von Pensionierten

  • Ehepartnerin und -partner von Personen mit Erwerb im Ausland (inkl. Liechtenstein)

  • Verwitwete, Geschiedene

  • Studierende

  • Ausgesteuerte Arbeitslose

  • Weltreisende

Bestimmte Angestellte zahlen ebenfalls Beiträge wie Personen ohne Erwerb. Bedingungen:

  • Ihr Bruttoeinkommen liegt unter CHF 5'000 im Jahr. Bei Ehepaaren: unter CHF 10'000.

  • Sie arbeiten weniger als 9 Monate im Jahr.

  • Ihr Arbeitspensum liegt unter 50 Prozent.

Auf Anfrage prüft die Ausgleichs­kasse Ihre Situation.

Was sind meine Pflichten?

Wenn Sie ohne Erwerb sind, müssen Sie sich bei der Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons anmelden. Ab dem 1. Januar nach Ihrem 20. Geburtstag zahlen Sie Beiträge an AHV, IV und EO.

Falls Sie vom Ausland in die Schweiz ziehen, beginnt die Beitragspflicht im Monat nach dem Zuzug. Fällt der Zuzug auf den ersten Tag eines Monats, beginnt die Pflicht schon im selben Monat.

Für die korrekte Zahlung Ihrer Beiträge sind Sie selbst verantwortlich.

Die Beitragspflicht endet, sobald Sie das Referenzalter erreichen oder falls Sie aus der Schweiz wegziehen. Hier finden Sie weitere Informationen bei Umzug ins Ausland:

Hinweis: Auch mit Erziehungs- und Betreuungsgutschriften müssen Sie Beiträge zahlen.

Wofür und wogegen bin ich versichert?

Als nichterwerbstätige Person zahlen Sie Beiträge an AHV, IV und EO. Damit sind Sie sozialversichert.

Leistungen gibt es zum Beispiel in folgenden Situationen:

  • nach der Pensionierung (Rente)
  • bei Erwerbsausfall, etwa während der Dienstpflicht oder bei Mutterschaftsurlaub und Urlaub des anderen Elternteils
  • zur Entlastung von Familien
  • bei Invalidität durch Unfall oder Krankheit

Die Leistungen der Sozialversicherungen finanzieren sich unter anderem durch Beiträge von Versicherten und Arbeitgebern. Deshalb leisten auch Sie Beiträge.

Die Ausgleichskasse kann die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige reduzieren oder erlassen, falls die Bezahlung unzumutbar ist. Das trifft zu, wenn die Zahlung für die versicherte Person eine grosse Härte bedeutet. Von grosser Härte spricht man, wenn jemand auf Sozialhilfe angewiesen ist. Oder wenn wegen des AHV-Beitrags das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht mehr gedeckt ist.

Kommt ein Erlass für Sie infrage? Dann stellen Sie ein schriftliches Gesuch bei Ihrer Ausgleichskasse.

Was kostet mich die Sozialversicherung?

Der Mindestbeitrag beträgt CHF 530 pro Jahr (Stand 2026). Sie müssen die Beiträge lückenlos bezahlen. Falls Sie das nicht tun, kann Ihre Rente sinken. Wenn Sie erwerbslos sind und noch nicht registriert, melden Sie sich bei Ihrer Ausgleichskasse.  

Wie hoch sind meine Beiträge?

Basis für die Berechnung Ihrer Beiträge an AHV, IV und EO sind Ihr Vermögen und das sogenannte Renteneinkommen (wiederkehrende Leistungen). Den Gesamtwert aller in- und ausländischen Vermögenswerte abzüglich der Schulden bezeichnet man als Reinvermögen.

Schulden werden vom Vermögen abgezogen. Altersguthaben und Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule (BVG) gehören erst nach der Auszahlung zum Vermögen.

Die Ausgleichskasse erhebt Beiträge für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent der AHV/IV/EO-Beiträge.

Wann und wie zahle ich die Beiträge?

Die Ausgleichskasse setzt Akontobeiträge fest und stellt eine erste Rechnung. Diese provisorischen Beiträge basieren auf Ihrem erwarteten Vermögen und dem Renteneinkommen im laufenden Jahr.

Sie zahlen in der Regel vierteljährlich. Der Betrag muss spätestens am zehnten Tag nach Ende der Periode eingehen. Bei verspäteter Zahlung folgt eine Mahnung. Die Gebühr beträgt CHF 20 bis CHF 200.

Die definitiven Beiträge bestimmt die Ausgleichskasse meist anhand der Steuerdaten. Zugleich berechnet sie die Differenz zwischen den bezahlten Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen.

  • Zu viel bezahlt: Die Ausgleichskasse erstattet Ihnen die Differenz.

  • Zu wenig bezahlt: Sie erhalten eine Rechnung für die Differenz (zahlbar innert 30 Tagen).

Wenn die Akontobeiträge deutlich zu tief waren (mehr als 25 Prozent), fallen 5 Prozent Verzugszins an. Melden Sie Änderungen deshalb frühzeitig Ihrer Ausgleichskasse.